Schon Ende Juni 2023 sorgten Berichte über potenzielle Veränderungen der THG-Quote auf diversen Plattformen für Aufsehen. Inmitten dieser Diskussionen trat schließlich am 13. Juli 2023 die überarbeitete THG-Verordnung in Kraft. Was verändert wurde und wie sich diese Veränderungen auf die THG-Quote für Elektrofahrzeuge und vor allem für dich auswirken wird, erklären wir in diesem Artikel.
Inhalt
Meldefrist für THG-Quote auf 15.11.2023 vorgezogen
Die bedeutendste Veränderung betrifft die Frist für die Beantragung der THG-Quote, die auf den 15. November des laufenden Jahres vorgezogen wurde. Die direkte Inkraftsetzung dieser Änderung macht den 15.11.2023 zum ersten Jahr, in dem die THG-Quote zwingend innerhalb desselben Jahres beantragt werden muss!
In der Vergangenheit war die Anmeldefrist für die THG-Quote auf den 28. Februar des Folgejahres festgelegt, was eine zweimonatige Nachlaufzeit nach Jahresende ermöglichte. Begründet wird die Vorziehung der Frist laut dem Energiebranchen-Informationsanbieter „Energate“ mit dem Argument einen Antragsstau beim Umweltbundesamt zu verhindern und somit eine schnellere Bearbeitung zu gewährleisten.
Aufgrund des gesetzlichen Widerrufsrechts (14 Tage) und der Vorverlegung der Frist ergibt sich für den Besitzer der THG-Quote (E-Autofahrer), dass die Anmeldung bei einem entsprechenden Anbieter spätestens bis zum 01. November 2023 erfolgen muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Anträge rechtzeitig zertifiziert werden. Alternativ kann man sich für eine Sofortauszahlung der THG-Prämie entscheiden oder auf das Widerrufsrecht verzichten. Eine Übersicht der Vermittlungsplattformen, die sowas anbieten, haben wir im THG-Quote Vergleich zusammengestellt.
Keine THG-Quote für zulassungsfreie Fahrzeuge wie E-Roller
Die im Juni 2023 vorgenommene Gesetzesänderung der THG-Quote bewirkt ebenso, dass zulassungsfreie Fahrzeuge wie E-Roller keine THG-Quote mehr beantragen können. Dies resultiert aus einer geänderten Formulierung in § 7 Absatz 2, die besagt: „für das eine Zulassungspflicht nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung besteht“. Dadurch werden elektrische Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Elektrokleinstfahrzeuge ausgeschlossen.
Bislang konnten Fahrer von 45 km/h E-Rollern durch eine freiwillige Zulassung einen Fahrzeugschein erhalten, der alle Anforderungen für die Beantragung der THG-Prämie erfüllte. Diese rechtliche Grauzone wurde nun jedoch geschlossen. Die Änderung wurde damit begründet, dass die für E-Autos berechnete Pauschale für Elektroroller zu hoch sei. Doch stattdessen einen Schätzwert für Leichtfahrzeuge zu berechnen wurde die THG-Prämie komplett gestrichen.
THG-Quote für Ladestrom nur für Ladesäulen im Ladesäulenregister
Eine weitere Veränderung für den Endverbraucher betrifft die THG-Quote für Ladestrom. Laut der neuen Regelung können nur Ladepunkte (Wallboxen), die als „öffentlich zugänglich“ gekennzeichnet und deren Standorte bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) öffentlich einsehbar sind, die THG-Quote beantragen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den Ausbau der Ladeinfrastruktur voranzutreiben und Doppelanrechnungen der THG-Quote zu verhindern. Bislang genügte es, die THG-Quote als „öffentlich zugänglich“ kennzeichnen zu lassen.
Informationspflicht bei Halterwechsel
Die letzte Änderung, die sich auf den Fahrzeughalter auswirkt, betrifft die Informationspflicht beim Halterwechsel. Demnach ist der bisherige Halter eines Elektroautos beim Verkauf nun verpflichtet, dem neuen Halter mitzuteilen, ob die THG-Quote für das laufende Jahr bereits in Anspruch genommen wurde und somit nicht mehr zur Verfügung steht. Dieser Schritt erweist sich für alle Beteiligten im THG-Quotenhandel als vorteilhaft. Der Fahrzeughalter ist von Anfang an über die Möglichkeit der Prämienbeantragung informiert, während Anbieter und das Umweltbundesamt (UBA) doppelte Anträge vermeiden können. In der Vergangenheit kam es oft vor, dass die THG-Quote bereits vom Vorbesitzer oder Autohaus beantragt wurde, was dazu führte, dass der neue Halter die Kosten für die erneute Beantragung beim Anbieter tragen musste.
Kritik zur Gesetzesänderung der THG-Quote
Die Änderungen der THG-Quote stießen auf breite Kritik in der Gesellschaft. Sowohl der Bundesverband THG-Quote als auch der ADAC, der größte Verkehrsclub Europas, haben ihre Standpunkte dazu öffentlich gemacht. Im Folgenden fassen wir die genaue Kritik für euch zusammen.
Kritik des Bundesverbands THG-Quote e.V. i.Gr.
Der Bundesverband THG-Quote ist ein Zusammenschluss mehrerer THG-Anbieter, darunter beliebte Anbieter wie Carbonify und Elektrovorteil. Obwohl der Verband noch in den Anfängen steckt, haben sie nicht gezögert, gemeinsam mit GT Emission Solutions GmbH (Fairnergy) eine Stellungnahme zur neuen THG-Verordnung zu veröffentlichen. In dieser kritisieren sie auch die bereits erwähnten Änderungen.
- Vorziehen der Meldefrist: Der Standpunkt bezüglich der Vorverlegung der Anmeldefrist ist klar: Die Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres muss unbedingt beibehalten werden. Dies wird damit begründet, dass zahlreiche Elektrofahrzeuge, die erst gegen Ende des Jahres zugelassen werden, benachteiligt würden. Insbesondere größere Unternehmen würden ihre E-Fahrzeugflotten bevorzugt zu Beginn des Jahres anmelden (Nachzulesen in „Zu Artikel 1, Nr. 5, § 8, a)“). In einem weiteren Pressestatement unterstreichen sie diese Ansicht mit konkreten Zahlen: Etwa 35 % der neu zugelassenen Elektrofahrzeuge in Deutschland würden bei einer Verkürzung der Frist von der THG-Quote für 2023 ausgeschlossen, was zu einem Handelsminus von etwa 50 Millionen Euro führen würde. Diese Zahlen stützen sich auf die Vergleichszahlen aus der KBA-Zulassungsstatistik 2022. Der Verband appelliert auch an die Regierung, nicht die Frist zu verkürzen, sondern die Arbeitsweise der Behörden zu modernisieren. Anstelle von Excel-Listen, E-Mail-Kommunikation und Faxgeräten sollte die zuständige Aufsichtsbehörde auf eine moderne, datenschutzgesicherte und digital vernetzte Handelsaufsicht umstellen.
- Gleichbehandlung verschiedener Fahrzeugklassen: Generell unterstützt der Bundesverband THG-Quote die Aufhebung der bisherigen Gleichbehandlung verschiedener Fahrzeugklassen. Gleichzeitig fordern sie jedoch, zusätzlich zu den bestehenden Schätzwerten weitere einzuführen (nachzulesen in „Zu Artikel 1, Nr. 4, § 7, a)“)
- Öffentliche Ladepunkte: Auch der Verhinderung der missbräuchlichen Anrechnung von nicht-öffentlichen Ladeeinrichtungen stimmt der Verein zu. Gleichzeitig betonen sie jedoch, dass keine übermäßig hohen Verwaltungsaufwände für die beteiligten Parteien in der Praxis entstehen sollen. (nachzulesen in „Zu Artikel 1, Nr. 3, § 6, a) & b)“)
Kritik des ADAC
Auch der ADAC äußerte sich gegenüber dem Nachrichtenportal Electrive in einer E-Mail zu den Änderungen der THG-Quote. Dabei betont der ADAC, dass das Vorziehen der Frist das Förderinstrument erheblich abschwächen würde und viele Besitzer von Elektrofahrzeugen leer ausgehen könnten. Der Verband fordert, die THG-Quote möglichst verbraucherfreundlich zu gestalten und den Verbrauchern bis zum Jahresende eine freie Wahl der Anbieter zu ermöglichen.